AGB / Marktordnung

    1. Für eine Fläche, die von der Trödelpiste (Eventagentur Kuhring) für eine Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, hat der Mieter eine Standmiete an den Veranstalter zu zahlen. Dies gilt vor Ort per Barzahlung, sowie auch bei einer Onlinereservierung. Die Höhe der Standmiete geht aus den Vertragsunterlagen, der Webseite oder aus anderen Werbemitteln hervor.
    2. Bei Bezahlung per Banküberweisung (Onlinereservierung) muss die Standmiete dem Konto des Veranstalters bis spätestens zwei Werktage vor der Veranstaltung gutgeschrieben sein.
    3. Nach einer erfolgreichen Reservierung erhält der Aussteller/ Händler eine Standnummer/ Code. Sollte dem Aussteller die Standnummer/Code nicht vorliegen oder sollte er den reservierten Standplatz nicht auffinden können, obliegt es dem Aussteller, sich am Veranstaltungstag während der Aufbauzeiten beim Veranstaltungspersonal nach der für ihn reservierten Fläche und Standnummer zu erkundigen. Geht der Aussteller dieser Verpflichtung nicht nach, behält sich der Veranstalter das Recht zur Weitervermietung der Fläche nach der Aufbauzeit vor.
    4. Sollte eine Lastschrift von Seiten des Ausstellers (z.B. aufgrund von Kontolöschung, ungenügender Kontodeckung, Widerspruchs etc.) nicht eingelöst werden können, behält sich der Veranstalter vor, eine Bearbeitungsgebühr von 6,- Euro zu erheben, die durch den Aussteller zu tragen ist. Zusätzlich können in den genannten Fällen Bankgebühren erhoben werden, die ebenfalls der Aussteller zu tragen hat.
    5. Standabsagen nimmt der Veranstalter ausschließlich schriftlich bis 16.00 Uhr bis zwei Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung entgegen. Eine Rücküberweisung der bereits entrichteten Standgebühr ist nur unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 6,- Euro möglich. Gutschriften können in voller Höhe der bereits bezahlten Standgebühr ausgestellt werden und haben eine dauerhafte Gültigkeit.
    6. Der Verkauf von Neuware ist nur auf bestimmten Veranstaltungen möglich. Als Neuware betrachtet der Veranstalter jegliche Form von Neuware, B-Ware, Retourware usw. Der Aussteller ist verpflichtet, den Verkauf von Neuware vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter anzumelden. Die Preise hierfür können je nach Standort variieren. 
    7. Bei einer Onlinereservierung ist die Standbestätigung mit der Standnummer am Veranstaltungstag in Papierform oder digital bereitzuhalten, um einen reibungslosen Standaufbau gewährleisten zu können.
    8. Sollte es dem Veranstalter am Veranstaltungstag nicht möglich sein, die beantragte und bezahlte Fläche zur Verfügung zu stellen, so hat der Aussteller einen Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete.
    9. Für Schäden (Gewalt, Diebstahl, Bruch, etc.), die den Aussteller auf dem Veranstaltungsgelände treffen, wird vom Veranstalter keine Haftung übernommen.
    10. Sollte aufgrund höherer Gewalt (Unwetter, Sturm etc.) eine Veranstaltung ausfallen, so besteht gegenüber dem Veranstalter kein Anspruch auf die Rückerstattung der Standgebühr. 
    11. Der Aussteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Der Anspruch beschränkt sich auf die im Vertrag festgelegte und bezahlte Meterzahl. 
    12. Die Aussteller dürfen die Veranstaltungsfläche am Veranstaltungstag betreten und ihre Stände aufbauen. Die Plätze werden vom Veranstalter bzw. dessen Personal zugewiesen. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand bis Veranstaltungsende geöffnet zu halten. Weiterhin muss vor, neben und hinter dem Stand die Verkehrsfläche vom Aussteller sauber und in verkehrssicherem Zustand gehalten werden.
    13. Das Befahren der Veranstaltungsfläche ist bedingt nur während der Auf- und Abbauzeiten erlaubt. Nach Beendigung der Aufbauzeit bis Veranstaltungsende ist das Befahren der Veranstaltungsfläche grundsätzlich verboten.
    14. Der Verkauf von NS-Symbolen, kriegsverherrlichenden Schriften und Filmen, Hieb-, Stich- und Feuerwaffen, jugendgefährdenden Schriften und Filmen sowie der Verkauf von lebenden Tieren ist verboten. Dies gilt auch für alle Arten von Nahrungs- und Genussmitteln, ausgenommen der vom Veranstalter schriftlich genehmigten.
    15. Anfallende Abfälle sind vom Aussteller selbst zu beseitigen. Bei starker Verunreinigung oder Beschädigung der Veranstaltungsanlagen durch den Aussteller behält sich der Veranstalter die Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen diesen vor.
    16. Der Aussteller ist gemäß der Gewerbeordnung verpflichtet, Name und Anschrift gut leserlich am Stand anzubringen. 
    17. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Anbieten von Waren nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten gestattet.
    18. Es ist möglich, dass auf unseren Veranstaltungen Werbeaufnahmen und Fernsehserien produziert werden. Außerdem werden gelegentlich Fotos durch die lokale Presse angefertigt. Darüber hinaus sind manche Veranstaltungsgelände Videoüberwacht. Mit betreten des Geländes stimmen Sie den Aufzeichnungen unbefristet und örtlich unbegrenzt zu. Die erstellten Aufnahmen können regional und überregional in allen Medien zeitlich unbefristet veröffentlicht werden. Eine Vergütung für die Aufnahmen erfolgt nicht.
    19. Das Verteilen von Werbung auf dem gesamten Gelände ist nur mit Genehmigung bzw. durch das Personal des Veranstalters zulässig. Hierfür gelten gesonderte Konditionen. Werbung welche ohne Genehmigung des Veranstalters verteilt wird, zieht einen sofortigen Platzverweis, sowie Schadenersatzforderungen gegen den Verteiler sowie den Auftraggeber des Verteilers nach sich! Verteilung von Werbung für Veranstaltungen jeder Art zieht Schadenersatzansprüche, sowie Ansprüche aus UWG und BGB nach sich. Der Herausgeber haftet für die von ihm in Umlauf gebrachten Plakate und Flyer auch für seine Erfüllungsgehilfen. Gegebenenfalls notwendige behördliche Genehmigungen und Genehmigungen des jeweiligen Grundstückseigentümers und des jeweiligen Pächters sind vor Verteilungsbedingung nachzuweisen und dem Veranstalter in Kopie zu überlassen. Betteln und Hausieren ist untersagt. Musizieren nur nach vorheriger Absprache unter Vorlage der erforderlichen behördlichen Genehmigungen. 
    20. Das Abspielen von Musik am Stand ist nicht gestattet. GEMA-Gebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des verursachenden Standinhabers.
    21. Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates, Rollern oder anderen Sportgeräten / Fahrzeugen während der Veranstaltung ist untersagt! Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen.
    22. Aussteller, die gegen einen oder mehrere Punkte dieser Teilnahmebedingungen verstoßen, werden sofort von der Veranstaltung ausgeschlossen, geschlossene Verträge sofort fristlos gekündigt und, wenn nötig, eine Räumung des Standes auf Kosten des Ausstellers durchgeführt.
    23. Die Teilnahmebedingungen dienen der Sicherheit aller Teilnehmer. Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes akzeptieren Sie die Teilnahmebedingungen.